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Zahnbehandlung
und Steuern
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Mit der Zahnbehandlung
Steuern sparen |
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Liebe Patienten!
Sie benötigen
eine neue Zahnfüllung, Krone, Brücke
oder Prothese? Es ist eine kieferorthopädische Be-
handlung erforderlich? Wussten Sie schon, dass Sie
Ihren Eigenanteil an den Kosten steuerlich absetzen
und somit Steuern sparen können?
Bestimmte Aufwendungen
bei Krankheit können
steuerlich einkommensmindernd berücksichtigt
werden. Das beschreibt der § 33 des Einkommens-
steuergesetzes (EstG).
Dazu gehört auch der Eigenanteil bei der Zahn-
behandlung. Die steuerlich geltende sogenannte
"außergewöhnliche Belastung" wird prozentual vom
Gesamteinkommen berechnet.Bei der jährlichen
Lohn- oder Einkommenssteuererklärung sollten ent-
standene Zahnbehandlungs-Kosten angegeben wer-
den. Dadurch kann sich der Steuerbetrag verringern.
§ 33 Außergewöhnliche
Belastungen
- Erwachsen einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig
größere Aufwendungen als der überwiegenden
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Ein-
kommensverhältnisse, gleicher Vermögens-
verhältnisse und gleichen Familienstands
(außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag
die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass
der
Teil der Aufwendungen, der die dem Steuer-
pflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3)
übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abgezogen wird.
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- Aufwendungen erwachsen
dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen,
tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann und soweit die Aufwendungen
den Umständen nach notwendig sind und einen
angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören
oder unter § 4 f oder § 9 Abs. 5 fallen,
bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwen-
dungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 9
nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen
werden können. Aufwendungen, die durch Diät-
verpflegung entstehen, können nicht als außer-
gewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
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Ein Beispiel:
Ein Familienvater mit drei Kindern und einem Monats-
einkommen von 1.500,- EUR hat eine steuerlich zu
berücksichtigende Grenze von 180,- EUR pro Jahr.
Überschreitet der Eigenanteil für Zahnersatz, Zahn-
kronen, Zahnfüllungen oder kieferorthopädische
Behandlungen zusammen mit anderen größeren
Aufwendungen diese
Summe, so kann er den Über-
schuss als "außergewöhnliche Belastung" geltend
machen.
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Wir empfehlen Ihnen, sich beim Steuerberater,
einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt
beraten zu lassen.
Entnehmen Sie bitte der untenstehenden Tabelle,
wie hoch für Sie der jährliche steuerliche
Grenzbetrag ist.
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Höhe des jährlichen
steuerlichen Grenzbetrages |
Für alle übrigen Fragen rund um den Zahn steht Ihnen die Patienten- beratungsstelle
der schleswig-holsteinischen Zahnärzte zur Verfügung:
Tel.: 0431/260926-26, Fax: 0431/260926-15 E-Mail: info@zahnhotline.de
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